Waltraud Joa
Beauftragte der Stadt Marktoberdorf für Menschen mit Handicap
 Telefon: +49 (0) 8342 - 42945

Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigen

Außerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung

Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine Arbeitnehmerin (spätere Klägerin) eine Untersuchung durch einen Amtsarzt. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Der Grad der Behinderung der Frau betrug 60. Der Arbeitgeber hatte ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin. Nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) wurde beschlossen, dass die Frau sich einer fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen solle.

An zwei Untersuchungsterminen nicht teilgenommen
Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb einem angesetzten Untersuchungsterminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber mahnte die Frau daraufhin ab. Trotzdem blieb die Arbeitnehmerin auch einem zweiten Untersuchungstermin fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Mitwirkungspflicht verletzt
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeitsvertrages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.

Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertige vermag.

Quelle:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 640/09]
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2009
[Aktenzeichen: 12 Ca 2099/08]

Selbstständigkeit durch E-Rolli

Hier ein Leitet Herunterladen der Datei einBericht zur Selbstständigkeit mit E-Rolli.

AGG: Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung unzulässig

Eine nach AGG unzulässige Diskriminierung kann schon vorliegen, wenn Sie die Ungleichbehandlung nur aufgrund einer vermuteten Behinderung vornehmen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 17.12. 2009, Az. 8 AZR 670/08, entschieden.
Quelle: VNR.de vom 29.12.2009
Öffnet externen Link in neuem Fensterhttp://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/agg-diskriminierung-wegen-vermuteter-behinderung-unzulaessig.html?print=1

Diskriminierung: Keine Benachteiligung bei Nichteignung

Voraussetzung für eine Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung ist die objektive Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin. Wer nicht geeignet ist, kann auch nicht wegen unzulässiger Diskriminierung benachteiligt werden.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 3 Sa 15/08

Die Anerkennung einer Schwerbehinderten-Eigenschaft setzt den Wohnsitz in der Bundesrepublik voraus

Als Schwerbehinderter kann nur anerkannt werden, der in der Bundesrepublik wohnt oder hier einer Beschäftigung nachgeht. Die Pensionierung eines im Ausland lebenden Beamten hat zur Folge, dass sein Schutz als Schwerbehinderter entfällt.
Das Schwerbehindertengesetz verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes oder gegen europäisches Recht. Das Gesetz verlangt einen Bezug zum Inland und schützt dort Ausländer und Deutsche gleichermaßen. Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger in Deutschland Steuern zahlen muss und jetzt von den Steuervorteilen für Behinderte nicht mehr profitieren kann.

LSG Rheinland-Pfalz 22.6.2001, L 6 SB 108/00

Urteil für ein Fitness-Studio

VGH Baden-Württemberg: Erfordernis der Barrierefreiheit gilt auch für Fitness-Studio 14.11.04  

Beitrag Nr. 56549 vom 08.11.2004 +++

Die Bauherrin eines Fitness-Studios im EG/OG eines neu zu errichtenden Gebäudes wandte sich gegen die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, wonach bis zur Inbenutzungsnahme ergänzend ein betriebsbereiter Lift einzubauen sei. Die bauaufsichtliche Forderung fußte auf § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO BW. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg trat mit Urteil vom 27.09.2004 - 3 S 1719/03 der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei.

Einrede der Betreiberin: Lift wäre nutzlos und folglich zu teuer

Die Bauherrin konnte die Forderung der Baugenehmigungsbehörde nicht nachvollziehen, da es für einen Aufzug in einem Fitness-Studio mangels Nachfrage von Behinderten keinen Bedarf gäbe. Auch als Trainer und sonstige Bedienstete (z. B. für Theken- und Putzdienst) kämen Menschen mit Behinderungen nicht in Betracht. Im übrigen würde es sich nicht um eine öffentliche, sondern um eine private Sportanlage handeln. Die Mitglieder müssten Entgelte zahlen. Da der geforderte Aufzug demnach nutzlos wäre, würden die Mehrkosten von ca. 20.000 Euro unverhältnismäßig sein und die Durchsetzung der bauordnungsrechtlichen Norm zu einer offenbar vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte führen.

Gegenargumente der Bauaufsichtsbehörde und der 1. Instanz ( =VG Freiburg)

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO BW müssen Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen sowie Schwimmbäder barrierefrei errichtet werden. Das Fitness-Studio ist eine Sportanlage, da es unstreitig der körperlichen Ertüchtigung dient. Hierbei unterscheidet die Norm nicht zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen. Der weit verbreitete Behindertensport zeigt, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Die o. g. Norm soll im übrigen nicht nur die Nutzer, sondern auch die Beschäftigten schützen.

Obergericht weist Berufung als unbegründet zurück

Nach Auffassung des Obergerichtes ist § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO BW eindeutig anwendbar, da es sich bei dem öffentlich zugänglichen Fitness-Studio um eine Sportanlage i. S. d. der Vorschrift handelt. Das Gesetz stellt keine weiteren Anforderungen an Größe und Bedeutung der Einrichtung. Die Sportanlage muss folglich barrierefrei errichtet werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten bzw. alten Menschen genutzt wird. Auch das Argument, dass sich im OG nur Laufbänder bzw. Ergometer und ein Büroraum befinden, schließt eine mögliche Nutzung durch Behinderte usw. nicht aus. An der Barrierefreiheit solcher Einrichtungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Forderung der Barrierefreiheit dient der Schaffung gleicher Lebensbedingungen für Behinderte. Demgegenüber kommt dem in erster Linie wirtschaftlich motivierten Interesse der Bauherrin ein geringeres Gewicht zu. Die bauaufsichtliche Forderung nach einem Lift ist vor diesem Hintergrund verhältnismäßig, die Mehrkosten muss die Bauherrin in Kauf nehmen.

Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement

Bundesarbeitsgericht Urteil

Rechtsprechung BSG über Krankenhausaufenthalt

Die Kassen haben in der Zukunft mehr Entscheidungsrecht bei einem Krankenhausaufenthalt als Ärzte.

KFZ Umrüstung muss von Kostenträger bezahlt werden.

Detmold (kobinet) Das Sozialgericht Detmold hat den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) verpflichtet, die Kosten für das behindertengerechte Umrüsten eines Autos zu übernehmen. Ehrenamtliche Tätigkeit war ausschlaggebend.

Nach dem jetzt schriftlich vorliegenden Urteil (Az. S 6 SO 127/06) vom 29. November 2007 muss der LWL unter anderem einen Unterbodenkassettenlifter, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtungen sowie eine Standheizung für das Auto der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe Kraftfahrzeughilfe nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 SGB XII bezahlen.

Die Klägerin kann wegen eines Postpoliosyndroms nur sehr kurze Strecken laufen. Sie ist nicht mehr berufstätig, übt jedoch in erheblichem Umfang ein Ehrenamt in Form von Sterbebegleitung aus. Dazu ist sie zwingend auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen.

Das Gericht anerkannte, dass die Klägerin ohne Auto ihr Ehrenamt nicht ausüben kann, also der Zweck der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nicht stattfinden könnte. Eine Erwerbstätigkeit sei für die Gewährung von KFZ-Hilfe nicht zwingend notwendig, eine ähnlich angemessene Tätigkeit (wie hier das Ehrenamt) ausreichend. Außerdem benötige die Klägerin ihr Auto für Einkäufe und ihr Engagement in einer Selbsthilfeorganisation. elba

Das Urteil wird im Volltext demnächst auf der Internetseite des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) nachzulesen bzw. herunter zu laden sein.