Waltraud Joa
Beauftragte der Stadt Marktoberdorf für Menschen mit Handicap
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Merkzeichen "B" wurde geändert

Da das Merkzeichen "B" immer wieder mißverständlich angewendet wurde. Wie z.B. das eine Person mit dem Merkzeichen "B" der Bademeister darauf bestand, daß diese Person ein Begleitperson dabei habe müßte, vom Bundestag geändert.

Hier die geänderte Fassung:

Artikel 6

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und“.

3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.“

4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt.

5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt.

6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt.


Artikel 7

Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt, dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem (Datum des Inkrafttretens) ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem (Datum des Inkrafttretens) geltenden Fassung angepasst.“

3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ ersetzt.