Waltraud Joa
Beauftragte der Stadt Marktoberdorf für Menschen mit Handicap
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Änderungen / Verordnungen

Art. 20
Verweisung Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Änderung des Landeswahlgesetzes

Dem Art. 17 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111–1–I)wird folgender Abs. 3 angefügt:„(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben,werden die durch die Herstellung und Verteilung derStimmzettelschablonen veranlassten notwendigenAusgaben erstattet.“

§ 3
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Art. 58 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Wahl derGemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage undder Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz –GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021–1/2–I), zuletztgeändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember2002 (GVBl S. 962), wird folgender Halbsatz angefügt:„wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahmean Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderteWähler und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungenin Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonensamt Kostenerstattung getroffen werdenkönnen,“

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433,BayRS 2132–1–I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S 335), wird wie folgt geändert:

1. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.“

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 3 bis 6.

2. Art. 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Barrierefreies Bauen“

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

2. Tageseinrichtungen für Kinder,

3. Sport- und Freizeitstätten,

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

6. Verkaufsstätten,

7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

³Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 4Die Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu beachten.

c) In Abs. 2 wird das Wort: „Behinderten“ durch die Worte „Menschen mit Behinderung“ ersetzt und die Worte „3. Tageseinrichtungen für Kinder,“ gestrichen.

d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. ²Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche 424 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2003 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzte Stufe zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.“

e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

§ 5

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden."

3. Art. 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

§ 6

Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Dem Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler – Denkmalschutzgesetz – DSchG – (BayRS 2242–1–WFK), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird folgender

Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.“

§ 7

Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen– und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91–1–I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Worte „die Belange der Behinderten, älteren Menschen“ durch die Worte „die Belange der älteren Menschen“ ersetzt.

2. Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.“

§ 8

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922–1–W), geändert durch § 68 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um– oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. 4Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten.“

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Art. 17 Abs. 5 mit Wirkung

vom 1. Januar 2003 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

München, den 9. Juli 2003

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund S t o i b e r